Description
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Mitunternehmerische Innengesellschaften, bei denen eine Person lediglich auf schuldrechtlicher Basis "wie ein Kommanditist" an einem Unternehmen oder an einem Gesellschaftsanteil beteiligt wird, werden als "andere Gesellschaft" im Sinne des Paragraphen 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Außengesellschaft gleichgestellt. Diese Gleichstellung wirft in der hieran anknüpfenden Gewerbesteuer zahlreiche bislang wenig geklärte Folgefragen auf, denen umfassend nachgegangen wird. Ein Schwerpunkt liegt auf der gewerbesteuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Gewerbeverlusten unter Betrachtung zahlreicher Anwendungsfälle.