Description
(Text)
Die strafrechtliche Schuldfähigkeit knüpft entgegen des Wortlauts nicht an die konkreten Fähigkeiten eines Menschen an, sondern daran, welche Fähigkeiten er haben müsste. Dadurch wird die Schuldfähigkeitsfeststellung willkürlich. Sie wird von den Psychosachverständigen unterschiedlich beurteilt. Die Gerichte legen die einzelnen Merkmale der
20, 21 StGB zudem unterschiedlich aus. Die gesetzlichen Merkmale harmonieren nicht mit den psychowissenschaftlichen Kriterien. Daher blenden die Gerichte die Wirklichkeit aus und behelfen sich mit Zuschreibungen und "normativen Erwägungen", ohne sich am Menschen zu orientieren.