Description
Das Lohnsteuerrecht nimmt an verschiedenen Stellen auf den "Arbeitgeber" Bezug, ohne diesen Begriff zu definieren. Obwohl der Arbeitgeber die zentrale Figur des Lohnsteuerabzugs ist, wurde der Begriff auch in Rechtsprechung und Schrifttum kaum mit Leben gefüllt. Der Verfasser hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese Forschungslücke zu schließen.
38 EStG - als Kopfnorm des Lohnsteuerrechts - nimmt an verschiedenen Stellen auf den "Arbeitgeber" Bezug, ohne diesen Begriff zu definieren. Auch in anderen Vorschriften des Einkommensteuerrechts, die sich mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und der Lohnsteuer befassen, wird dieser Begriff verwendet, ohne ihn näher zu konkretisieren. Obwohl der Arbeitgeber die zentrale Figur des Lohnsteuerabzugs ist, ist der Begriff in Rechtsprechung und Schrifttum kaum mit Leben gefüllt worden. Hinzu kommt, dass seine inhaltliche Reichweite im Fluss ist, da der Gesetzgeber in jüngerer Zeit den 38 EStG mehrfach erweitert hat, erkennbar mit dem Ziel, Erhebungslücken beim Lohnsteuerabzug zu schließen. Die entsprechenden Regelungen wirken auf den Arbeitgeberbegriff zurück.
Der Autor hat es sich zur Aufgabe gemacht, die so skizzierte Forschungslücke zu schließen. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Untersuchung ist die Stellung des Arbeitgebers im Dreiecksverhältnis zum Arbeitnehmer und zum Staat.
I. Einleitung - II. Eine erste Annäherung an den Arbeitgeberbegriff - III. Die bestehenden Auffassungen zu den Arbeitgeberbegriffen des 38 Abs. 1 S. 1 EStG - IV. Überprüfung der bestehenden Auffassungen zu den Arbeitgeberbegriffen des 38 Abs. 1 S. 1 EStG - V. Der zutreffende Arbeitgeberbegriff des 38 Abs. 1 S. 1 EStG - VI. Der Arbeitgeberbegriff des 38 Abs. 1 S. 2 EStG - VII. Gesamtergebnis - Literaturverzeichnis - Einverständniserklärungen und eidesstattliche Versicherung
Johannes Pohl studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth und legte 2019 die Erste Juristische Prüfung ab. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Steuerrecht, Gesellschafts- und Bilanzrecht an der Universität Bayreuth. 2024 begann er das Rechtsreferendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.



