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Description
(Short description)
Im Trihotel-Urteil stellte der BGH eine doppelte Ausschließlichkeitsthese auf, wonach ausschließlich das Deliktsrecht und innerhalb dessen ausschließlich 826 BGB als Grundlage für existenzvernichtende Eingriffe des GmbH-Alleingesellschafters zum Tragen komme. Vorzugswürdig erscheint eine Insolvenzverursachungshaftung aus 823 Abs. 2 BGB.
(Text)
Die Autorin befasst sich mit dem Trihotel-Urteil aus dem Jahr 2007, in welchem der BGH das Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung ausschließlich als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in
826 BGB einordnete. Der seinerzeit getroffenen Entscheidung wohnt eine doppelte Ausschließlichkeitsthese inne: ausschließlich Deliktsrecht, ausschließlich
826 BGB. Vanessa Kluge interessiert vor allem, ob die zitierte Norm wirklich die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die Insolvenzverursachungshaftung des GmbH-Alleingesellschafters darstellt. Es geht ihr um die Frage, ob
823 Abs. 2 BGB im Zusammenspiel mit straf- bzw. liquidationsrechtlichen Schutzgesetzen die dem Kapitalerhaltungsrecht entspringende Schutzlücke adäquat schließen kann.
(Table of content)
Inhalt: Insolvenzverursachungshaftung in der Ein-Personen-GmbH - Schutzproblem im Kapitalerhaltungsrecht - Notwendigkeit einer zusätzlichen Regelung - Begriff und Funktion der Insolvenzverursachungshaftung - Prüfung (non-)deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen - Prüfung straf- und liquidationsrechtlicher Schutzgesetze.
(Author portrait)
Vanessa Kluge ist Volljuristin. Sie studierte Rechtswissenschaften in Mannheim/Heidelberg und war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Wirtschafts-, Unternehmens- und Technikrecht der Technischen Universität Berlin, bevor sie an der Freien Universität Berlin promovierte. Nach einer langjährigen Lehrtätigkeit im Gesellschafts- und Konzernrecht ist sie inzwischen wieder an der TU Berlin tätig. Sie veröffentlichte u.a. zu den Themen Unternehmensfortführung, fehlerhafte Gesellschaft, akzessorische Haftung und Eigenkapitalersatzrecht.