Description
(Short description)
Beratungsverträge mit Beratungsgesellschaften des Aufsichtsrats sind praktisch sehr bedeutsam, rechtlich indessen heikel. Nach der Ausgestaltung des Aufsichtsratsamtes im AktG und unter Corporate Governance Aspekten sind solche Verträge in weit größerem Maße rechtlich zulässig, als es nach herrschender Meinung der Fall ist.
(Text)
Beratungsverträge mit dem Aufsichtsrat nahe stehenden Personen, insbesondere Beratungsgesellschaften, sind praktisch überaus bedeutsam, rechtlich indessen heikel. Gegenstand des Vertrages dürfen nur Tätigkeiten sein, die nicht bereits durch die Aufsichtsratsvergütung gem.
113 AktG abgegolten sind. Zudem kann ein lukrativer Beratungsvertrag vom Vorstand zur Sicherung einer wohlwollenden Überwachung missbraucht werden. Der Bundesgerichtshof und die herrschende Literatur stellen an die Wirksamkeit solcher Verträge daher kaum einzuhaltende Ansprüche. Diese Arbeit kommt indes zu dem Ergebnis, dass nach der Ausgestaltung des Aufsichtsratsamtes im AktG und unter Corporate Governance Aspekten Beratungsverträge mit Beratungsgesellschaften des Aufsichtsrates in weit größerem Maße zulässig sind.
(Table of content)
Inhalt: Vereinbarkeit von Beratungsverträgen einer Beratungsgesellschaft des Aufsichtsrats mit
113 AktG - Zustimmungsbedürftigkeit von Verträgen mit einer Beratungsgesellschaft des Aufsichtsrats nach
114 AktG - Corporate Governance - Unabhängigkeit Aufsichtsratsmitglied.
(Author portrait)
Christian Eberlein studierte in Erlangen und Cork (Irland) Rechtswissenschaft. 2007 erwarb er das Diploma in Common Law und legte 2008 das Erste juristische Staatsexamen ab. Von 2009 bis 2012 war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Wirtschafts- und Arbeitsrecht des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Erlangen-Nürnberg.