Description
(Short description)
Es werden die Vereinbarkeit der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Gebot der Rechtsformneutralität untersucht, außerdem die Richtlinienumsetzung durch das Freistellungsverfahren sowie im Rahmen der Zinsschranke und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften.
(Text)
Die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie verlangt einen Verzicht auf die Besteuerung von Zins- und Lizenzgebühren im Quellenstaat, wenn sie zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften bezahlt werden. Der Autor geht zum einen der Frage nach, ob die Richtlinie gegen höherrangiges Europarecht verstößt. Er sieht eine Ungleichbehandlung von Personenunternehmen und nicht im Sinne der Richtlinie verbundenen Kapitalgesellschaften, die nicht dauerhaft gerechtfertigt ist. Zum anderen verfolgt der Autor die Frage, ob der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie korrekt ins deutsche Steuerrecht aufgenommen hat. Er sieht bei den unmittelbar umsetzenden Vorschriften und mit der Zinsschranke und den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bei den sonstigen Vorschriften einen Konflikt mit der Richtlinie.
(Table of content)
Inhalt: Anwendungsbereich und Gewährleistungsgehalt der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie - Primärrechtskonformität der Richtlinie, insbesondere Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Gebot der Rechtsformneutralität - Korrekte Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Steuerrecht durch Erstattungs-, Freistellungs- und Kontrollmeldeverfahren - Korrekte Richtlinienumsetzung in Zinsschranke und den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften.
(Review)
«Die Dissertation 'Die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie' von Schöllhorn leistet einen gelungenen Beitrag zum Stand der Forschung für ein in der Besteuerungspraxis deutscher multinationaler Unternehmen wichtiges Thema.» (steuern-buecher.de, 2014)
(Author portrait)
Christian Schöllhorn ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Sein rechtswissenschaftliches Studium hat er an der Universität Augsburg absolviert. Dort war er nach dem juristischen Vorbereitungsdienst durch das Oberlandesgericht München auch als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Steuerrecht tätig.