Der Betreute als Erblasser mit besonderer Berücksichtigung von 14 HeimG : Dissertationsschrift. (Europäische Hochschulschriften Recht .4615) (2007. 328 S. 21 cm)

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Der Betreute als Erblasser mit besonderer Berücksichtigung von 14 HeimG : Dissertationsschrift. (Europäische Hochschulschriften Recht .4615) (2007. 328 S. 21 cm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631566817

Description


(Text)
Im Jahr 1992 wurde ein Betreuungsrecht für Erwachsene in das BGB eingeführt. Anders als das frühere Recht bewirkt dieses keine Einschränkung der Testierfähigkeit.
Diese Arbeit vermittelt zunächst ein rechtstatsächliches Bild der Betreuten und Betreuer. Auf eine Erläuterung der geschichtlichen Entwicklung der Betreuung folgt eine Darstellung von Zuwendungsvorschriften des öffentlichen Dienstrechts, des Beamtenrechts sowie des Heimrechts. Hierbei wird diskutiert, ob und welche Grenzen sie der Testierfreiheit der Betreuten setzen. Ein Hauptaugenmerk liegt dabei auf 14 HeimG u.a. mit aktuellen Fragen zur Umgehungsproblematik. Abschließend wird ein Lösungsansatz zum Schutz der Betreuten im Rahmen von Zuwendungen an ihren Betreuer in Anlehnung an 14 HeimG entwickelt.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Forschungsergebnisse zur rechtstatsächlichen Situation Betreuter - Geschichtliche Entwicklung der Betreuung - Zuwendungsvorschriften des öffentlichen Dienst- und Beamtenrechts - Letztwillige Zuwendungen im Heimverhältnis - Bewertung nach 14 HeimG - Zivilrechtliche Nichtigkeit - Kenntniszurechnung - Umgehungsproblematik - Testierfähigkeit Betreuter - Regelung in Anlehnung zu 14 HeimG.
(Author portrait)
Die Autorin: Bettina Karl war nach ihrer Ausbildung u.a. in einer Kanzlei sowie für ein privates Repetitorium tätig. Während eines Aufenthaltes in Luxemburg arbeitete sie für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Von dort wechselte sie 2005 zur öffentlichen Verwaltung. Im Geschäftsbereich des bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten ist sie an der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für gemeinschaftsrechtliche Förderung zuständig.

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