Description
(Text)
Umstrukturierungen im Betrieb führen regelmäßig zur Versetzung von Arbeitnehmern. Ist die Versetzung in den durch den Arbeitsvertrag gesetzten Grenzen nicht möglich, bedarf es einer Änderungskündigung. In betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Betriebsrat nicht nur zur Kündigung anzuhören, sondern muss auch der Versetzung zustimmen. Spricht der Arbeitgeber die Änderungskündigung aus, ohne zuvor die Zustimmung zur Versetzung eingeholt zu haben, kommt es zum Konflikt der individualrechtlichen und der kollektivrechtlichen Ebene des Arbeitsverhältnisses: Der Arbeitsvertrag ist im Wege der Änderungskündigung wirksam geändert worden. Dennoch darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mangels Zustimmung des Betriebsrats nicht im neuen Arbeitsbereich einsetzen. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Rechtsprechung des BAG und zeigt eine Lösung auf dogmatisch tragfähiger Grundlage auf.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Änderungskündigung zur Versetzung bedarf Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats - Änderungskündigung umfasst Kündigungs- und Angebotselement - Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach
99 BetrVG und
102 BetrVG sind gleichrangig - Änderungskündigung trotz fehlender Zustimmung zur Versetzung wirksam - Betriebsverfassungsrechtliches Beschäftigungsverbot - Weiterbeschäftigung zu alten Arbeitsbedingungen.
(Author portrait)
Die Autorin: Elke Müller, geboren 1978; Studium der Rechtswissenschaften von 1998 bis 2003 an der Universität Marburg; nach dem Studium promotionsbegleitende Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt am Main; Referendariat am Landgericht Gießen von 2004 bis 2006; seit Ende 2006 Tätigkeit als Rechtsanwältin in einer international tätigen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt am Main.