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Description
(Text)
In
160 StVollzG ist die Mitverantwortung der Gefangenen normiert. Die Entwicklung nach der Aufklärungszeit ist Gegenstand dieser Arbeit. Das 19. Jahrhundert war geprägt durch die Einführung eines militärischen Systems in den Gefängnissen. Saal- oder Flurälteste wurden für Ordnungsaufgaben bestimmt und damit wurde ihnen Vertrauen eingeräumt. Erst in der Weimarer Republik fand "Das Stufensystem" seinen Weg in die Gesetzgebung und die Praxis. Hochmotivierte Jugendbewegte führten in diesem System als Erzieher Mitwirkungsrechte ein. Im Dritten Reich wurde nur im Jugendstrafvollzug an dem Erziehungsgedanken festgehalten, in der DDR entstand ein Strafvollzug geprägt von der Erziehung und Mitbestimmung im Kollektiv, und in der BRD wurde an die Mitwirkungsmodelle der Weimarer Republik angeknüpft. Die Mitverantwortung setzte bereits in der zweiten Stufe ein und es bildeten sich neue Formen der Zusammenarbeit mit Personen außerhalb der Anstalt.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Verantwortungsübertragung im Rahmen der ersten Reformversuche bis zum Jahre 1871 - Die Gefangenenmitwirkung während der Kaiserzeit - Die Zeit der Weimarer Republik - Gefangenenbeteiligung in der Zeit des Dritten Reiches - Gefangenenmitwirkung im Strafvollzug der DDR - Die Entwicklung der Gefangenenmitwirkung in der BRD bis zum Erlass des Strafvollzugsgesetzes.
(Author portrait)
Der Autor: Klaus-Peter Ohlemann wurde 1957 in Hagen geboren. 1979 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mainz auf. 1988 machte er sich, nach bestandenem Zweiten Staatsexamen, als Rechtsanwalt selbständig.