Rechtsdogmatische und rechtspolitische Probleme des 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Recht der Arbeit und der sozialen Sicherheit .23) (2007. 304 S. 210 mm)

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Rechtsdogmatische und rechtspolitische Probleme des 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Recht der Arbeit und der sozialen Sicherheit .23) (2007. 304 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631560631

Description


(Text)
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in der Praxis von immer größerer Bedeutung. Gerade die sachgrundlose Befristung gemäß
14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird von Arbeitgebern gern als Instrument der Verlängerung der Probezeit bzw. als Instrument zur Umgehung des Kündigungsschutzes genutzt. Auch für gesetzgeberische Aktivitäten zur Belebung des Arbeitsmarktes ist das Befristungsrecht seit Jahren eine "bevorzugte Baustelle". Die Arbeit trägt der zunehmenden Bedeutung der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen Rechnung und befasst sich umfassend mit sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden rechtsdogmatischen Fragen sowie den rechtspolitischen Reformbestrebungen. Sie soll insbesondere für die aktuellen Diskussionen Denkanstöße geben und ungeeigneten Neuregelungen vorbeugen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Entstehung und Entwicklung der Befristungsregulierung - Inhalt und Bedeutung des
14 Abs. 2 TzBfG - Vergleich mit den Vorgängerregelungen:
1 BeschFG 1985,
1 BeschFG 1996 - Probleme der Regelung des
14 Abs. 2 S. 2 TzBfG - Anwendungsbereich der Verlängerungsmöglichkeit des
14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 TzBfG - Die Zukunft des
14 Abs. 2 S. 2 TzBfG: der Entwurf vom 27. April 2005 und der Koalitionsvertrag vom 11. November 2005.
(Author portrait)
Die Autorin: Katrin Stoye wurde 1977 geboren. Von 1997 bis 2001 studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Bonn. 2002 legte sie die Erste juristische Staatsprüfung ab und begann ihre Promotion. Von 2002 bis 2005 war sie als Wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität Bonn tätig. Ihr Rechtsreferendariat absolvierte sie von 2004 bis 2006 am Landgericht Köln.

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