Description
(Text)
Seit der Görgülü-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird darüber gestritten, welche innerstaatlichen Rechtsfolgen Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) haben und wie Gerichte und Behörden darauf reagieren müssen. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, ob die Bundesrepublik Deutschland eine Rechtsordnung geschaffen hat, die die effektive Durchsetzung der EMRK und die wirksame Befolgung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet. Schwerpunkte der Arbeit sind die Auswirkungen eines Verstoßes gegen die EMRK auf rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidungen und auf das Verwaltungsrecht. Und es wird nach einer Lösung von Konflikten zwischen EMRK-rechtlichen Verpflichtungen einerseits und der völkerrechtlichen Einbindung in inter- und supranationale Organisationen andererseits gesucht. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bereits heute - jedenfalls bei EMRK-konformer Auslegung des nationalen Rechts - grundsätzlich die effektive Durchsetzung der EMRK möglich ist. Die aufgefundenen Defizite gilt es aber noch zu beheben. Und internationale Organisationen sollten Mitglieder des Europarates werden können.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Innerstaatliche Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Reichweite und Grenzen der Befolgungspflicht - Mehrpolige Grundrechtsverhältnisse - Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und Aufhebung konventionswidriger Verwaltungsakte - Schutzpflichten der Bundesrepublik - Bund-Länder-Regress - Einbindung der Bundesrepublik in internationale Organisationen - Gerechte Entschädigung - Punitive damages.
(Author portrait)
Der Autor: Nikolaus Schmalz war nach dem rechtswissenschaftlichen Studium (2000-2004) zunächst an der Universität Passau und dann an der Universität Münster Doktorand und arbeitete als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Universität Münster (2005). Seit 2006 ist er Rechtsreferendar am Landgericht Münster.
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