Die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in gemeinsamen Vergütungsregeln und in Tarifverträgen nach 32a Ab : Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .4343) (Neuausg. 2006. XXXVIII, 237 S. 210 mm)

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Die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in gemeinsamen Vergütungsregeln und in Tarifverträgen nach 32a Ab : Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .4343) (Neuausg. 2006. XXXVIII, 237 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631549735

Description


(Text)
Die Frage, wann ein Urheber oder ausübender Künstler angemessen an der Nutzung seines Werkes beteiligt ist, gehört zu den schwierigsten und umstrittensten Fragen des Urhebervertragsrechts. Die Novelle des Urhebervertragsrechts des Jahres 2002 eröffnet nunmehr die Möglichkeit, durch Tarifverträge oder gemeinsame Vergütungsregeln dieses Problem auf generell abstrakter Ebene zu lösen. Nach
32a Abs. 4 UrhG können solche Kollektivvereinbarungen neben einer Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten eine weitere angemessene Beteiligung für die Bestsellersituation (
32a Abs. 1 UrhG) vorsehen. Damit soll den Parteien urheberrechtlicher Nutzungsverträge Rechtssicherheit für den Fall besonders erfolgreicher Werknutzung verschafft werden. Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen einer solchen Kollektivvereinbarung und kommt zu dem Ergebnis, dass solche Regelungen zwar rechtlich möglich sind, aber nur einen geringen praktischen Anwendungsbereich erlangen werden.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Reform der vertraglichen Vergütungsregelungen im Urheberrecht - Bestimmungen der Vergütung nach Tarifverträgen - Bestimmung der Vergütung nach gemeinsamen Vergütungsregeln - Voraussetzungen des Bestsellerparagrafen (
32a UrhG) - Vorsehen einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Bestsellerfall in Kollektivvereinbarungen.
(Author portrait)
Der Autor: Thomas Grabig wurde 1967 in Karl-Marx-Stadt (heutiges Chemnitz) geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Potsdam und Berlin. Das Erste juristische Staatsexamen legte er 1998 ab. Nach dem Referendariat beim Kammergericht schloss er im Jahre 2002 das Zweite juristische Staatsexamen ab. Der Autor ist seit 2003 als Rechtsanwalt in Berlin tätig.

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