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Description
(Text)
Die steuerrechtliche Pflicht zur Abgabe einer korrekten Jahreserklärung zwingt den Steuerhinterzieher, der zuvor unrichtige Voranmeldungen abgegeben hat, zur Offenbarung seiner Straftaten. Dadurch entsteht ein Konflikt mit dem Grundsatz der Freiheit von Selbstbelastungszwang, dessen Verfassungsrang das BVerfG bereits 1979 im Gemeinschuldnerbeschluss feststellte. Die Arbeit setzt sich detailliert mit den von Literatur und Rechtsprechung vorgebrachten Lösungsvorschlägen zur verfassungskonformen Auslegung des
370 I Nr. 1 bzw. 2 AO auseinander und beleuchtet insbesondere den vom BGH im Jahre 2002 entwickelten Ansatz kritisch. Sie analysiert die Reichweite des nemo-tenetur-Grundsatzes und zeigt auf, in welchen Grenzen dieses Prinzip dem Steuerpflichtigen Straffreiheit gewährt, wenn er keine oder eine unrichtige Jahreserklärung abgibt.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Die Konfliktlage zwischen steuerrechtlicher Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung und strafverfahrensrechtlichem Verbot des Selbstbelastungszwangs - Der nemo-tenetur-Grundsatz: geschichtliche Entwicklung, rechtliche Grundlagen, Inhalt und Grenzen - Gemeinschuldnerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 56, 37ff - Problematik bei Nichtabgabe der Jahreserklärung und bei Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung - Darstellung und kritische Analyse der von Literatur und Rechtsprechung vorgebrachten Lösungsansätze - Suspendierung der Erklärungspflicht - Strafzumessungsfragen - Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz:
26 b und 26 c UStG.
(Author portrait)
Die Autorin: Wiebke Maria Dettmers wurde 1977 in Flensburg geboren. Ab 1996 studierte sie Rechtswissenschaften an den Universitäten zu Kiel und Stockholm. 2001 absolvierte sie die Erste juristische Staatsprüfung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig. 2003 schloss sie den Master-of-Laws-Studiengang Europarecht und Rechtsvergleich an der Universität Helsinki ab. Seit 2003 befindet sich die Verfasserin im Land Schleswig-Holstein im Juristischen Vorbereitungsdienst.