Description
(Text)
Obwohl die Vorschrift des
153 a StPO bereits vor mehr als 29 Jahren eingeführt wurde, sind noch immer viele Fragen ungeklärt. Probleme werfen insbesondere die Fälle auf, in denen Leistungsstörungen bei der Erfüllung der in der Einstellungsentscheidung enthaltenen Auflage oder Weisung auftreten oder den Strafverfolgungsorganen Fehler im Einstellungsverfahren unterlaufen. Diese Arbeit zeigt hierfür anhand von einzelnen ausgewählten Problemfällen Lösungen auf. Dabei kommt den Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie dem Umfang der Sperrwirkung der Einstellungsentscheidung nach
153 a StPO entscheidende Bedeutung zu. Nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung tritt im Falle einer Leistungsstörung, d. h. wenn der Beschuldigte die ihm auferlegte Auflage oder Weisung nicht ordnungsgemäß erfüllt, die der Einstellung nach
153 a StPO zukommende strafklageverbrauchende Wirkung nicht ein, so daß das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen ist. Die Frage nach den Folgen von Fehlverhalten der Strafverfolgungsorgane ist dagegen nicht einheitlich zu beantworten. Sie hängt davon ab, ob das Fehlverhalten zur Unwirksamkeit der vorläufigen Einstellungsentscheidung geführt hat, da das Vergehen nur dann mangels Eintritts des Strafklageverbrauchs weiter verfolgt werden kann. Abschließend werden die Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten im einzelnen untersucht.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Strafklageverbrauch bei Einstellungen nach
153 a StPO - Auswirkungen von Leistungsstörungen auf das Verfahren und die erbrachte Leistung - Folgen eines Fehlverhaltens vor Gericht und Staatsanwaltschaft bei der Einstellung nach
153 a StPO - Rechtsbehelfe der Verfahrensbeteiligten gegen Entscheidungen im Einstellungsverfahren.
(Author portrait)
Die Autorin: Kerstin Jostes, geboren 1971 in Göttingen, studierte Rechtswissenschaften von 1991 bis 1993 an der Universität Göttingen und von 1993 bis 1996 an der Universität Heidelberg. Nach dem Ende des Referendariats im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken arbeitete sie als Richterin am Landgericht Kleve und ist seit 2002 als Rechtsanwältin in einer Sozietät in Düsseldorf beschäftigt. Die Disputation fand 2004 an der Universität Gießen statt.



