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Description
(Text)
Die EU-Datenbankrichtlinie macht die Gewährung des Investitionsschutzrechtes sui generis davon abhängig, dass der jeweilige Datenbankhersteller hinreichende Anknüpfungspunkte zu einem Mitgliedsstaat der EU vorweisen kann. Andernfalls werden drittländische Hersteller nur auf der Basis materieller Gegenseitigkeit geschützt. Dieser Rückgriff auf das im internationalen Immaterialgüterrecht oft als überholt bezeichnete Prinzip der Gegenseitigkeit ist vielfach kritisiert und als Verstoß gegen internationale Verträge beurteilt worden. Die Arbeit geht diesen Vorwürfen nach und untersucht verschiedene Möglichkeiten, den Rechtsschutz sui generis urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich und handelsrechtlich in das internationale Gefüge einzuordnen. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl weitergehender Fragen zur Auslegungskompetenz nationaler oder internationaler Stellen und zum Verhältnis der unterschiedlichen Konventionen zueinander sowie zum nationalen Recht.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Fremdenrechtliche Bestimmungen der EU-Datenbankrichtlinie - Vereinbarkeit des sui generis -Rechts mit dem internationalen Urheberrecht (RBÜ, TRIPS, WCT) - Der europäische Investitionsschutz und das internationale Lauterkeitsrecht (PVÜ, TRIPS) - Violation Complaints und Non-Violation Complaints im TRIPS Streitbeilegungsverfahren - Sui generis -Recht und unmittelbare Leistungsübernahme - Immaterialgüterrechte im Verhältnis zum internationalen Handelsrecht (TRIPS, GATT) - Die bisherigen Bemühungen für eine internationale Konvention zum Investitionsschutz für Datenbanken.
(Author portrait)
Der Autor: Henning Große Ruse-Khan, geboren 1974; Studium an der Universität Münster und der Katholieke Universiteit Nijmegen; Erstes Staatsexamen 1998; ab 2000 Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster; Promotion 2003.