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Description
(Text)
Die zwingende Wirkung von Tarifnormen führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit tarifwidriger Abänderungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur in den in
4 Abs. 3 TVG genannten Ausnahmefällen (2. Alt. Günstigkeit) möglich. Sind tarifliche Rechte einmal entstanden, ist ein Verzicht gemäß
4 Abs. 4 S. 1 TVG prinzipiell verboten. Sobald im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auf etwas verzichtet wird, was dem Arbeitnehmer laut Tarifvertrag gewährt werden soll, bewegen sich Günstigkeitsprinzip und Tarifverzichtsverbot aufeinander zu. Handelt es sich bei dem vereinbarten Verzicht um ein Recht aus dem Tarifvertrag, welches bereits entstanden ist, kann es zu einer Kollision der Institute kommen. Diesbezüglich erfolgt eine umfassende Untersuchung beider Institute um die Grundlage zu schaffen, die gewonnenen Erkenntnisse auf Beispielsfälle der Praxis anzuwenden.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Historische Entwicklung des Günstigkeitsprinzips und des Tarifverzichts in einer parallelen Betrachtung - Verankerung des Günstigkeitsprinzips und des grundsätzlichen Verzichtsverbotes in der Verfassung - Reichweite und Umfang des Verzichtsverbotes - Anwendung des Günstigkeitsprinzips - 17 Abs. 5 BetrAVG und das Günstigkeitsprinzip.
(Author portrait)
Der Autor: Tobias Klüsener, geboren 1974. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bonn. Erstes Staatsexamen 2000. Zweites Staatsexamen 2002. Doktorand an der Universität Bonn, danach an der Universität Mannheim. Promotion 2004.