Description
(Text)
Der Autor untersucht die Zulässigkeit virtueller Haupt- und Gesellschafterversammlungen. Er stellt hierbei die beiden Gesellschaftsformen der AG und der GmbH einander gegenüber und arbeitet Gemeinsamkeiten und Unterschiede in dieser Fragestellung heraus. Zuerst beleuchtet er den technischen Hintergrund und legt die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten des Internet, dessen Funktionsweise und Möglichkeiten kryptographischer Verschlüsselung dar. Dann geht er der Frage nach, inwieweit elektronische Kommunikationsmedien bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung einer AG und der Gesellschafterversammlung einer GmbH eingesetzt werden können und formuliert aufbauend auf den gewonnenen Untersuchungsergebnissen Satzungsbestimmungen, die einer GmbH die Verwendung neuer Medien erlauben.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Technische Grundlagen: Möglichkeiten der Einbeziehung elektronischer Medien, Vor- und Nachteile der Einbeziehung - Die Aktiengesellschaft: Einbeziehung elektronischer Medien bei Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung - Die GmbH: Einbeziehung elektronischer Medien bei Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung - Satzungsbestimmungen zur Ermöglichung der Einbeziehungen elektronischer Kommunikationsmittel bei der Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung einer GmbH.
(Author portrait)
Der Autor: Andreas Wolf wurde 1974 in Saarbrücken geboren. Er begann 1995/1996 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Saarbrücken und legte 2000 das Erste juristische Staatsexamen in Saarbrücken ab. Der Autor war mehrere Jahre für eine juristische Serviceeinrichtung als Dokumentar tätig und arbeitete als juristischer Mitarbeiter bei einer Saarbrücker Rechtsanwaltskanzlei. Er begann 2000 seine Promotion bei Herrn Prof. Dr. iur. Dr. rer. publ. Dr. h.c. Michael Martinek, M.C.J. (New York) am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Saarbrücken. Seit 2003 ist der Autor Rechtsreferendar am OLG Düsseldorf/LG Krefeld.