Description
(Text)
Dem strafprozessualen Zwischenverfahren wird eine wichtige Kontrollfunktion zugesprochen: Es soll sicherstellen, daß unnötige Hauptverhandlungen im Interesse des Angeschuldigten und zur Entlastung der Gerichte vermieden werden. Dieser theoretischen Schlüsselstellung beim Übergang des Vorverfahrens in das Hauptverfahren stehen statistische Erkenntnisse entgegen. In 99 % aller Zwischenverfahren wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Diese Zahl provoziert die Ausgangsfrage der vorliegenden Arbeit: Was ist von einem angeblich "wichtigen" Verfahrensabschnitt zu halten, dessen Ausgang mit der fast größtmöglichen Wahrscheinlichkeit schon feststeht?
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Die Funktion des strafprozessualen Zwischenverfahrens in der deutschen Rechtsentwicklung - Vergleich mit ausländischen Verfahrensordnungen - Ein Vorschlag zur Reformierung des Übergangs vom Ermittlungsverfahren in das Hauptverfahren.
(Author portrait)
Der Autor: Hartmut Loritz wurde 1963 in Schopfheim geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau absolvierte er den juristischen Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe. Seit 1992 ist er als Rechtsanwalt in Steinen tätig. 1994 Promotion.