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Description
(Text)
Ausgangspunkt ist die herrschende Meinung, nach der ein Subsumtionsirrtum vorliegt, wenn der Täter "bei voller Kenntnis des Sachverhalts und des in Frage stehenden Tatumstandes das in diesem Fall einschlagende normative Tatbestandsmerkmal gleichwohl zu seinen Gunsten unrichtig auslegt". Ihr liegen zwei Prämissen zugrunde, denn sie geht davon aus, daß der Handelnde die Tatbestandsmerkmale auslegt und sie sieht die Möglichkeit eines Subsumtionsirrtums nur bei normativen Merkmalen. Der Bürger kennt aber die formellen Gesetze nicht und kann sie daher auch nicht auslegen; vielmehr orientiert er sich allein an den materiellen Normsätzen. Außerdem sind alle Merkmale normativ im Sinne der herrschenden Meinung und der Subsumtionsirrtum kann nicht auf einige Merkmale beschränkt werden. Er ist stattdessen zu definieren als jede Fehlvorstellung, die über die Kenntnis der Bedeutung der Tatumstände hinausgeht.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Die herrschende Definition des Subsumtionsirrtums und Darstellung von Beispielen aus der Rechtsprechung - Der Subsumtionsirrtum als Fehler bei der Auslegung der Strafgesetze - Beschränkung des Subsumtionsirrtums auf normative Merkmale - Die Definition des Subsumtionsirrtums - Die Ergebnisse im Überblick und Lösung der Beispiele aus der Rechtsprechung.
(Author portrait)
Die Autorin: Isabell Schwegler wurde 1968 in Ludwigsburg, Baden-Württemberg geboren. Von 1988 bis 1993 studierte sie Rechtswissenschaft in Tübingen und München. Seit 1993 ist sie wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität München und seit 1994 Rechtsreferendarin in München. 1995 promovierte sie an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität in München mit Unterstützung der Bayerischen Graduiertenförderung.