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Description
(Text)
Die vorliegende Arbeit greift ein heftig umstrittenes und bislang ungelöstes Grundproblem des Jugendgerichtsgesetzes auf: den Widerspruch des Resozialisierungsgedankens zu anderen Strafzwecken, insbesondere zu dem der Vergeltung im Rahmen der Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld. Zur Festlegung des Verhältnisses von Schuld und Prävention werden u.a. die Zweckbestimmung des Jugendgerichtsgesetzes im Vergleich zum Strafgesetzbuch, das Schuldprinzip sowie die Funktion der Strafe eingehend erörtert. Aufgrund der dogmatischen und kriminalpolitischen Konzeption des Jugendgerichtsgesetzes gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß sich auch bei schwerer Schuld die Strafzweckerwägungen dem Resozialisierungsauftrag des Jugendgerichtsgesetzes grundsätzlich unterzuordnen haben.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Unterschiedliche Auffassung von Rechtsprechung und Literatur - Bestimmung des Schuldbegriffs - Verhältnis des Schuldprinzips zu den (anderen) Strafzwecken - Gesetzessystematik - Verhältnis von Schuld und Prävention im allgemeinen Strafrecht - Über- und Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe innerhalb des 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG.
(Author portrait)
Der Autor: Uwe Meyer-Odewald wurde 1959 in Bremen geboren. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen. Nach Ablegung der Großen Juristischen Staatsprüfung 1990 in Hamburg arbeitete er zunächst bei der Senatsverwaltung für Inneres in Berlin und ist seit Beginn des Jahres 1993 in Berlin bei der Senatsverwaltung für Justiz auf dem Gebiet des Strafvollzugs tätig. 1993 promovierte er zum Dr. jur. an der Universität Göttingen.



