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Description
(Text)
Die Auslegung und Darstellung des Gesetzesvorbehaltes im 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG 1972 kommt in den meisten juristischen Arbeiten zu kurz. Die vorliegende Arbeit geht zunächst den geschichtlichen Ursprüngen der Regelung im Art. 5 des Alliierten Betriebsrätegesetzes von 1946 nach. Seine Interpretation hat die weitere Entwicklung des Betriebsverfassungsrechts insgesamt wesentlich beeinflußt. Die heute gültige Regelung geht zurück auf die identische Formulierung in 56 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG 1952. Die Bedeutung der Regelung hat seit 1972 angesichts ihrer Ausgestaltung durch das BAG stetig zugenommen. Streitig ist, ob gesetzesvertretendes Richterrecht und Verwaltungsakte den Vorbehalt auszulösen vermögen. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß der erste Punkt bejaht, der zweite dagegen verneint werden muß.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Der Gesetzesvorbehalt im Alliierten Betriebsrätegesetz von 1946 - Der Gesetzesvorbehalt im 56 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG 1952 - Der Gesetzesvorbehalt in 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG 1992.
(Author portrait)
Der Autor: Hubertus Hess-Grunewald wurde 1960 geboren. Er studierte Rechtswissenschaft an der Universität Göttingen. Erste Juristische Staatsprüfung 1985. Danach war er 2 Jahre als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht beschäftigt. Von 1987 bis 1989 erhielt er ein Promotionsstipendium von der Hans-Böckler-Stiftung. Von 1989 bis 1993 absolvierte er seinen juristischen Vorbereitungsdienst in Bremen. Große Juristische Staatsprüfung und Promotion 1993.