Der "gemeinsame Zweck" im Sinne des Kartellrechts : Die Auslegung des Tatbestandsmerkmales des 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen "zu einem gemeinsamen Zweck". Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .1309) (Neuausg. 1992. 171 S. 210 mm)

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Der "gemeinsame Zweck" im Sinne des Kartellrechts : Die Auslegung des Tatbestandsmerkmales des 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen "zu einem gemeinsamen Zweck". Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .1309) (Neuausg. 1992. 171 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631445518

Description


(Text)
Das Kartellverbot im deutschen Kartellrecht befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen extensiver Rechtsprechung, geplanten Novellierungen und einer 1992 gebotenen Anpassung an das europäische Kartellrecht. Der Anwendungsbereich des 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - des "Grundgesetzes der freien Marktwirtschaft" - wird dabei sukzessive durch die Rechtspraxis erweitert. Das Tatbestandsmerkmal des 1 GWB "zu einem gemeinsamen Zweck" ist regelmäßig das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von verbotenen Kartellen zu erlaubten kartellfreien Kooperationen. Die vorliegende Untersuchung enthält eine kritische Analyse der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur zu diesem Tatbestandsmerkmal und entwickelt einen eigenständigen Lösungsansatz, der im Anhang in eine "Kooperationsfibel 1990" umgesetzt wird.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Die Auslegung des Tatbestandsmerkmales des 1 GWB "zu einem gemeinsamen Zweck" in Rechtsprechung und Literatur - Konkurrenzverhältnis zwischen 1 GWB und den 15ff. GWB - Subjektive Erfordernisse? - Gegenstands-, Zweck- und Folgetheorie - Kriterium des Freiheitsschutzes - "Kooperationsfibel 1990".
(Author portrait)
Der Autor: Andreas Pleßke wurde 1961 in Hof/Saale geboren. Er studierte Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg und Economics an der University of Colorado, USA. Nach Studienabschluß war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht tätig und ist seit 1989 Lehrbeauftragter für Rechtsinformatik an der Universität Regensburg. Der Autor ist ebenfalls seit 1989 als Rechtsanwalt in München tätig.

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