Description
(Text)
Die Zivilprozeßordnung gibt dem Gericht die Möglichkeit, von Amts wegen Beweis zu erheben. Die herrschende Meinung stellt derartige Initiativen in das Ermessen des Richters, so daß auch im Beweisverfahren der Verhandlungsgrundsatz gelte. Die vorliegende Arbeit stellt eine andere Konzeption vor. Den ersten Schwerpunkt bildet die teleologische Interpretation der Vorschriften, die amtswegige Beweisaufnahmen gestatten. Dabei zeigt sich die Verpflichtung des Gerichts, erforderliche Beweise von sich aus zu erheben. Die Erörterung systematischer Fragen und eine eingehende Betrachtung der einzelnen Beweismittel schließen sich an. Die Erkenntnis, daß die Untersuchungsmaxime das Beweisverfahren außer für den Zeugenbeweis kennzeichnet, wird anhand von Fällen aus der Rechtsprechung überprüft.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Ermessen oder Anordnungspflicht - Stoffsammlungsmaxime im Beweisrecht - Beweisaufnahme von Amts wegen und richterliche Hinweispflicht - Die einzelnen Beweiserhebungsmöglichkeiten - Antragsgebundenheit des Zeugenbeweises.
(Author portrait)
Der Autor: Matin Schöpflin wurde 1962 in Hamburg geboren. Von 1982 bis 1988 studierte er Rechtswissenschaft an der dortigen Universität. Seit 1990 ist er Referendar in Hamburg. Promotion 1991.