Description
(Text)
Seit das Reichsgericht im Jahre 1934 den Ausschluß des gesetzlichen Erwerber-Kündigungsrechts in der Gebäude-Feuerversicherung bei öffentlich-rechtlichen "Wettbewerbsanstalten" für rechtens erklärte, sind viele tausende Gebäudeerwerber gegen ihren Willen an Versicherungsverträge gebunden worden, die sie nicht abgeschlossen hatten. Auch das gesetzliche Kündigungsrecht im Schadenfalle und die gesetzlichen Regeln der sogenannten mehrfachen Versicherung änderten die Anstalten in ihren Bedingungen zum Nachteil der Versicherungsnehmer ab. Ebenfalls betroffen sind die konkurrierenden Privatversicherer, kartellrechtlich ausgedrückt: betroffen ist auch der relevante Markt der (monopolfreien) Gebäude-Feuerversicherung. Der Autor widerlegt das Reichsgerichtsurteil, weist die rechtliche Unhaltbarkeit auch der anderen genannten Privilegien nach und stellt die vielfältigen Möglichkeiten der Betroffenen dar, zu ihrem Recht zu kommen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Beitragsklage der Anstalt - Feststellungsklage des Gebäudeerwerbers bzw. Versicherungsnehmers - Unterlassungsklage von Konkurrenten, Verbänden und versicherungsnehmenden Unternehmen - Einschaltung von Bundesaufsichtsamt, Bundeskartellamt, EG-Kommission und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
(Review)
"Die Arbeit hat keineswegs nur theoretische, sondern eminent praktische Bedeutung. Die öffentlichen Versicherer benötigen sie, um in einschlägigen Prozessen auf alle denkbaren Argumente und Gegenargumente vorbereitet zu sein. Die privaten Versicherer benötigen sie, um (potentielle) Kunden optimal beraten zu können, die sich privat nachversichern oder aus Anlaß einer Veräußerung oder eines Schadens zum privaten Versicherer überwechseln wollen. Das gleiche gilt für die Versicherungsvermittler, insbesondere Generalagenten, Makler und firmenverbundenen Vermittler. Last not least benötigen auch Rechtsanwälte sie, denn Wille erörtert ausführlich auch die erstaunlich zahlreichen prozessualen und außerprozessualen Klärungsmöglichkeiten des deutschen und des EG-Rechts." (Dr. Anton Martin + , Versicherungsrecht)



