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Description
(Text)
Lebensmittelkennzeichnung dient seit jeher nicht allein dem Gesundheitsschutz. Zum Beispiel gelten "nachgemachte" oder mit zugelassenen, aber nicht gekennzeichneten Zusatzstoffen versehene Lebensmittel traditionell als nicht verkehrsfähig. Dagegen wird die Gewährleistung bestimmter Informationen, die den Konsumenten besonders wichtig sind, allein von möglichen Gesundheitsgefahren abhängig gemacht. Diese Diskrepanz wird am Beispiel neuartiger Lebensmittel erörtert. Es wird erwogen, ob "ein Recht auf Lebensmittelkennzeichnung" des einzelnen Konsumenten im System des deutschen und europäischen Lebensmittelkennzeichnungsrechts existiert oder ob es in gewissen Grenzen aus grundrechtlichen Gewährleistungen abgeleitet werden kann.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel nach der Novel Food Verordnung - Vergleich mit dem traditionellen Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Täuschungsverbote, Verkehrsauffassung, Verbraucherleitbilder) - Keine Gewährleistung subjektiver Informationsrechte im europäischen und nationalen Lebensmittelkennzeichnungsrecht - Ansätze zur grundrechtlichen Begründung eines Rechts auf Lebensmittelkennzeichnung jenseits des Rechts auf körperliche Unversehrtheit.
(Author portrait)
Der Autor: Matthias von Oppen wurde 1969 in Bielefeld geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Heidelberg, Genf und München. Er ist Rechtsanwalt in München.



