Gesellschaftsrechtliche Insider nach 138 Abs. 2 InsO : Einordnung - Definition - Anwendung. Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .3425) (Neuausg. 2002. 146 S. 210 mm)

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Gesellschaftsrechtliche Insider nach 138 Abs. 2 InsO : Einordnung - Definition - Anwendung. Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .3425) (Neuausg. 2002. 146 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631388082

Description


(Text)
Die Behandlung der Insider in der Gesellschaftsinsolvenz wird durch
138 Abs. 2 InsO neu bestimmt. Schwerpunkt der Regelung ist die Anfechtung von Vermögensverschiebungen: Droht eine Unternehmensinsolvenz, so werden regelmäßig vorhandene Vermögenswerte verschleudert und aus der zukünftigen Masse herausgeholt. Dies geschieht oftmals mit Hilfe von nahestehenden Personen des Schuldners, von sog. "Insidern". Naturgemäß stellen sich Insiderproblematiken dabei verstärkt bei Konzernzusammenschlüssen, insbesondere bei Konstellationen mit Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften. Neben der dogmatischen Grundlage des
138 Abs. 2 InsO bildet daher die Anwendung der Norm innerhalb von Konzernsachverhalten einen Schwerpunkt der Arbeit. Daneben wird die Möglichkeit einer erweiterten Anwendung über die Insolvenzanfechtung hinaus dargelegt, etwa in der Eigenverwaltung oder im Insolvenzplanverfahren.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Einleitung - Geschichtliche Bestimmung des Insiderbegriffes - Anwendungsfälle innerhalb der Insolvenzordnung (insb. Insolvenzanfechtung) - Wertungsgesichtspunkte - Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsbereichen - Fallgestaltungen des
138 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO (Auffangtatbestand / Konzernrechtsproblematik bei Tochter- und Schwestergesellschaften, GmbH & CoKG etc.) - Weitere Anwendungsfälle des
138 Abs. 2 innerhalb der InsO (Eigenverwaltung, Insolvenzplan) - Insidertatbestand und der Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.
(Author portrait)
Der Autor: Florian Ropohl ist als Rechtsanwalt und Steuerassistent einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg tätig und ist zudem stellvertretender Vorsitzender von JRECON - Hamburgische Gemeinschaft für Wirtschaftsrecht e.V.

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