Täuschungen vor Abschluß von Arbeitsverträgen (Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht .54) (2001. 380 S. 21 cm)

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Täuschungen vor Abschluß von Arbeitsverträgen (Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht .54) (2001. 380 S. 21 cm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631379035

Description


(Text)
Sowohl der Betrugstatbestand als auch das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung setzen eine Täuschung, einen Irrtum, ein irrtumsbedingtes Verhalten und ein vorsätzliches Handeln voraus. Trotz dieser äußerlichen Übereinstimmung werden die beiden Vorschriften bislang weitgehend isoliert voneinander behandelt. Im Wege einer funktionalen Rechtsvergleichung wird jedoch nachgewiesen, daß im Rahmen der einen Norm durchaus auf die Judikatur und Literatur zu der jeweils anderen Norm rekurriert werden kann. Die praktischen Konsequenzen dieses Ansatzes werden am Beispiel der Fälle der Täuschung vor Abschluß eines Arbeitsvertrages aufgezeigt: Zwar nicht alle, aber doch viele der sich in diesen Fällen stellenden Rechtsprobleme können für beide Vorschriften einheitlich gelöst werden.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der beiden Normen - Historische Entwicklung der Betrugsstrafbarkeit und des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung - Strafrechtliche und zivilrechtliche Aufklärungspflichten - Bedeutung des Anfechtungsrechts für die Bestimmung des Vermögensschadens und der Vorteilsverschaffungsabsicht i.S.d. 263 StGB - 'Tatsachen' im Bewerbungsverfahren - Täuschungskonstellationen im Vorstellungsgespräch - Zweifel an der Richtigkeit von Angaben des Bewerbers - Fragerecht des Arbeitgebers - Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug.
(Author portrait)
Die Autorin: Wiebke Reitemeier wurde 1974 in Göttingen geboren. 1993 begann sie das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Göttingen. Seit 1996 ist sie dort Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Fritz Loos. Vom Sommer 1998 bis Frühjahr 2000 war sie mit der Anfertigung ihrer Dissertation befaßt. Seit Februar 2000 ist sie Rechtsreferendarin im Bezirk des OLG Braunschweig.

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