Description
(Text)
Gegenstand der Untersuchung ist die immer aktueller werdende Problematik des Rechtsschutzes der Tarifvertragsparteien gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen. Der Vorrang tariflicher Regelungen vor solchen betriebsverfassungsrechtlicher Art ist in den
77 Abs. 3 und 87 Abs. 1 BetrVG geregelt. Die faktische Durchsetzung dieses Vorrangs erweist sich indessen als problematisch. Denn die vorhandenen und von der Rechtsprechung bislang anerkannten Rechtsschutzmöglichkeiten sind zum Teil gänzlich ungeeignet oder jedenfalls lückenhaft und wenig effektiv. Dies betrifft insbesondere die Einwirkungsklage sowie die Verfahren nach
9 TVG und
23 BetrVG. Die Untersuchung zeigt, dass die darin liegende Rechtsschutzlücke mit der Verfassungsgarantie der Tarifautonomie nicht in Einklang zu bringen ist und schlägt als Lösung die Anerkennung des
77 Abs. 3 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne des
823 Abs. 2 BGB vor.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Rechtsschutz gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen als Teil der Verfassungsgarantie der Tarifautonomie - Die Einwirkungsklage sowie die Verfahren nach
9 TVG, 1 UWG und
23 BetrVG als nicht hinreichende Rechtsschutzinstrumente - Die Anerkennung des
77 Abs. 3 BetrVG als Schutzgesetz i.S.d.
823 Abs. 2 BGB - Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus
823 Abs. 2 BGB i.V.m.
77 Abs. 3 BetrVG im Wege des Beschlußverfahrens.



