Ist der in 77 Abs. 3 BetrVG 1972 normierte Tarifvorbehalt nur noch ein "law in the book"? : Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .3174) (Neuausg. 2001. XVII, 220 S. 210 mm)

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Ist der in 77 Abs. 3 BetrVG 1972 normierte Tarifvorbehalt nur noch ein "law in the book"? : Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .3174) (Neuausg. 2001. XVII, 220 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631361696

Description


(Text)
Gemäß
77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dieser Tarifvorbehalt ist seit jeher heftigst umstritten, was sich im Rahmen der Diskussion bezüglich der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes erneut gezeigt hat. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass in der betrieblichen Praxis eine Vielzahl von tarifvorbehaltswidrigen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Bei dieser Erkenntnis setzt die Arbeit an und prüft, ob die Norm möglicherweise infolge der ihr durch die Rechtsprechung gegebenen Ausprägung praktisch nahezu bedeutungslos geworden ist. Neben der unumgänglichen Darstellung der ratio, des Regelungsgegenstandes und der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm wird hierzu insbesondere eingehend untersucht, ob der Tarifvorbehalt auch für die Mitbestimmungstatbestände des
87 Abs. 1 BetrVG und die sog. teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen gilt, ob Umdeutungsmöglichkeiten für tarifvorbehaltswidrige Betriebsvereinbarungen bestehen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber solchen existieren.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Die Anwendung des
77 Abs. 3 BetrVG auf die Mitbestimmungstatbestände des
87 Abs. 1 BetrVG - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen
77 Abs. 3 BetrVG und Umdeutungsmöglichkeiten für tarifvorbehaltswidrige Betriebsvereinbarungen - Rechtsschutz gegenüber tarifvorbehaltswidrigen Betriebsvereinbarungen.
(Author portrait)
Der Autor: Reinhard Lethert wurde 1963 in Willich geboren. Ab 1984 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Seit dem Referendariat von 1991 bis 1994 am OLG Düsseldorf ist er als Rechtsanwalt tätig. Im Oktober 1999 wurde er an der Universität zu Köln promoviert.

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