Description
(Text)
Obwohl die GmbH & Co KGaA anerkannt ist, verbieten
76 Abs. 3 S. 1 AktG und 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG die Geschäftsführung durch eine juristische Person. In der Praxis könnte aber auf diesem Wege in einer Holding mehr Transparenz zugunsten der Anleger erreicht werden. Die Nachfolge könnte interessengerecht gestaltet und eine Sanierung erfolgreich durchgeführt werden. Zudem weist die Rechtsordnung der juristischen Person bereits Aufgaben der Geschäftsführung zu. Weder das Kompetenzgefüge noch die Haftungsstruktur werden durch die juristische Person in der Geschäftsführung durchbrochen. Im Konzern besteht im Zuge der Rechtsprechung des BGH umfassender Schutz für Gesellschaft, Gesellschafter und Gläubiger. Das Verbot ist daher überflüssig.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Verbot in Widerspruch zur Anerkennung GmbH & Co. KGaA - Praktischer Bedarf nach Änderung - Kompetenzen und Haftung in der Kapitalgesellschaft durch Änderung nicht beeinträchtigt - Konzernrecht bietet bereits ausreichenden Schutz an - Entwicklung im internationalen Recht und in EU unterstützt Forderung nach Änderung.
(Author portrait)
Die Autorin: Gabriele Komp studierte von 1991 bis 1996 Rechtswissenschaft an den Universitäten Passau und Erlangen-Nürnberg. Anschließend promovierte sie an der Universität zu Kiel und absolvierte von 1998 bis 2000 ihr Referendariat am Landgericht Flensburg.