Description
(Text)
Das Problem der Tatkonkretisierung des Gehilfenvorsatzes stellt keinen Detailaspekt im subjektiven Tatbestand der Beihilfe dar, sondern weist Bezüge zu grundlegenden Fragen des objektiven Beihilfecharakters, der allgemeinen Vorsatzlehre und der Strafzumessung auf. Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine Interpretation der Beihilfe als akzessorischer Rechtsgutsangriff durch kausale Risikoerhöhung. Der Vorsatz des Gehilfen ist dabei schon aus rechtsstaatlichen Gründen im Grundsatz auf den vom Haupttäter verwirklichten gesetzlichen Tatbestand gerichtet. Hinsichtlich des konkreten Haupttatgeschehens genügt eine abstrakt-anschaulich konturierte Vorstellung, die auf einem Zusammenhang zwischen deliktischer Gestaltungsmacht und Bewußtseinsintensität beruht.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Der objektive Charakter der Beihilfe - Der gesetzliche Tatbestand als maßgeblicher Vorsatzbezugspunkt - Die intellektuelle Erfassung des maßgeblichen Vorsatzbezugspunktes - Der abstrakt-anschauliche Vorstellungsinhalt.
(Author portrait)
Der Autor: Hans Theile wurde 1971 in Helmarshausen (Kreis Kassel) geboren. Er studierte ab 1991 Rechtswissenschaften in Göttingen, wo er 1996 das Erste Staatsexamen ablegte. Danach war er als Korrekturassistent und wissenschaftliche Hilfskraft tätig. Seit 1998 absolviert er das Referendariat am Hanseatischen OLG Hamburg; Promotion 1998.



