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Description
(Text)
Die in
24 PatG geregelte Zwangslizenz dient dazu, Dritten auch gegen den Willen des Patentinhabers die Benutzung der patentgeschützten Erfindung zu ermöglichen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Vorschrift ist seit 1911 Bestandteil des Patentgesetzes, wurde jedoch kaum angewandt. Mit der Umsetzung des TRIPS-Abkommens wurde die Tatbestandsstruktur von
24 PatG nachhaltig verändert. Diese Novelle gibt Anlaß zu einer umfassenden Untersuchung des Zwangslizenztatbestandes. Sie berücksichtigt u.a. die bisherige Judikatur und analysiert das öffentliche Interesse im Tatbestandskontext zunächst als Ausprägung der allgemeinen Rechtsmißbrauchslehre. Sodann werden Art. 5A PVÜ, das TRIPS-Abkommen und namentlich die Art. 28, 30 und 82 EGV als internationale Bezugsgrößen für
24 PatG erörtert, vor allem hinsichtlich der Zwangslizenz für abhängige Verbesserungserfindungen, für wettbewerbsrechtlich motivierte Zwangslizenzen und solche zu Zwecken des Gesundheitsschutzes.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Analyse des Erteilungskriteriums "öffentliches Interesse" in
24 PatG - Historische Entwicklung des Tatbestandes - Die Zwangslizenz im Lichte allgemeiner patentrechtlicher und verfassungsrechtlicher Wertungen - Vorgaben der PVÜ und des TRIPS-Abkommens für
24 PatG - Europarechtlicher Bezugsrahmen der Zwangslizenz - Zwangslizenzen für abhängige Verbesserungserfindungen - Zwangslizenzen und Wettbewerbsrecht - Zwangslizenzen und Gesundheitsschutz.
(Author portrait)
Der Autor: Christian Pohl wurde 1968 in Paderborn geboren. Studium der Rechtswissenschaften in Trier, Nancy und Strasbourg (Centre d'Etudes Internationales de la Propriété Industrielle). Erstes Staatsexamen 1993, Diplômé d'Etudes Supérieures Spécialisées 1994, Promotion an der Universität Heidelberg 1998, zweites Staatsexamen 1999. Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg 1994 bis 1998. Seit 1999 Rechtsanwalt in Mannheim. Veröffentlichungen zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Europarecht.