Description
(Text)
Fixerräume, in denen intravenös applizierende Rauschgiftkonsumenten unter hygienischen und streßfreien Bedingungen mitgebrachtes Rauschgift konsumieren dürfen, sind heftig umstritten. Der Verfasser zeigt anhand der bislang mit Fixerräumen gesammelten Erfahrungen, daß das Bereitstellen solcher Einrichtungen aus drogenpolitischer Sicht unbedingt zu befürworten ist. Dabei finden insbesondere medizinische Zusammenhänge Berücksichtigung. In strafrechtlicher Hinsicht zeigt die Untersuchung, daß das Einrichten und Betreiben von Fixerräumen nicht strafbar ist, solange die professionellen Standards eingehalten werden. Die Grenze zum strafbaren Unrecht wird erst überschritten, wenn innerhalb des Raumes die Weitergabe von Rauschgift geduldet wird.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Konzeption der Fixerräume - Ursachen des Rauschgifttodes - Beeinflußbarkeit des Mortalitätsrisikos - Die bisherigen Erfahrungen und die Befürchtungen der Gegner - Fixerräume und Strafrecht.
(Author portrait)
Der Autor: Marcus Preusse studierte von 1991 bis 1995 Rechtswissenschaften an der Universität Hannover. Seit 1997 ist er Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Celle. Neben der Referendarausbildung liegt sein Tätigkeitsschwerpunkt im Breich Betäubungsmittelstrafrecht und Drogenpolitik; Promotion 1998.



