Description
(Text)
Der Verfasser untersucht die Insolvenzanfechtung von Prozeßhandlungen des späteren Insolvenzschuldners in verschiedenen Stadien eines Prozesses. Er kommt zu dem Ergebnis, daß eine Präklusion nach 296, 528 ZPO aufgrund anfechtbaren Verhaltens unbeachtlich ist. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der Anfechtbarkeit. Liegt bereits ein Urteil vor, so bleibt der Insolvenzverwalter auf jene Rechtsbehelfe verwiesen, die auch dem Insolvenzschuldner zur Verfügung gestanden hätten, wäre nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es entsteht durch die Anfechtbarkeit kein besonderer anfechtungsrechtlicher Rechtsbehelf.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Prozeßhandlungen als Rechtshandlung nach 129 ff. InsO - Die praktische Durchführbarkeit einer Insolvenzanfechtung in verschiedenen Stadien eines Prozesses.
(Author portrait)
Der Autor: Patrick Kühnemund studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg. Nach der ersten juristischen Staatsprüfung 1995 erfolgte eine Promotionspause. Seit 1996 Referendariat in Hamburg, daneben zahlreiche Praxiserfahrungen in Anwaltschaft und Wirtschaft.



