Das Beweisantragsrecht im Strafverfahren als Kompensation der richterlichen Inquisitionsmaxime : Die Judikatur des Reichsgerichts zum strafprozessualen Beweisrecht. Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht .35) (Neuausg. 1998. 299 S. 210 mm)

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Das Beweisantragsrecht im Strafverfahren als Kompensation der richterlichen Inquisitionsmaxime : Die Judikatur des Reichsgerichts zum strafprozessualen Beweisrecht. Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht .35) (Neuausg. 1998. 299 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631331736

Description


(Text)
Das strafprozessuale Beweisantragsrecht steht zunehmend im Zentrum rechtspolitischer Kontroversen. Gegner wie Befürworter berufen sich nicht zuletzt auf dessen Genese, nämlich die reichsgerichtliche Judikatur. Für die Befürworter intendierte das Reichsgericht eine Stärkung der Verfahrensrolle des Angeklagten, für die Gegner war Leitmotiv die richterliche Wahrheitserforschungspflicht. Anhand der Entstehung der StPO, der Herausbildung des Beweisantragsrechts und der Reaktion des Reichsgerichts auf dessen Abschaffung 1931-1939 wird aufgezeigt, daß das Reichsgericht mit dem Beweisantragsrecht die Inquisitionsmacht des Gerichts kompensieren wollte. Eine erneute Abschaffung würde einen Einschnitt in die Verfahrensstruktur darstellen, der der Intention des Reichsgerichts zuwider liefe.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Entstehung der relevanten Vorschriften der StPO von 1877 - Die Herausbildung des Beweisantragsrechts in der Judikatur des Reichsgerichts - Die weitere Rechtsprechung zum Beweisrecht bis 1927 - Die Neuorientierung der reichsgerichtlichen Judikatur zum Beweisrecht ab 1927 - Die Reaktion des Reichsgerichts auf die Abschaffung des Beweisantragsrechts - Schlußfolgerungen für die rechtspolitische Diskussion.
(Author portrait)
Der Autor: Volkmar Wißgott wurde 1967 in Stadthagen geboren. 1989 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen auf. Von 1992 bis 1994 war er als studentischer bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Allgemeine Rechtstheorie bei Professor Dr. jur. Ralf Dreier tätig. Nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung 1994 absolviert er seit 1997 sein Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichtes Celle; Promotion 1998.

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