Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln (Europäische Hochschulschriften Recht .2353) (Neuausg. 1998. XXVIII, 201 S. 210 mm)

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Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln (Europäische Hochschulschriften Recht .2353) (Neuausg. 1998. XXVIII, 201 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631329214

Description


(Text)
Stets gab es in der deutschen Rechtsordnung "Landeskinderklauseln", d.h. Differenzierungen nach einer bestimmten (z.B. durch Geburt oder Wohnsitz im Land charakterisierten) Nähebeziehung zu einem Land. Dem scheint Art. 33 Abs. 1 GG, wonach jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat, ausnahmslos entgegen zu stehen. Ausgehend von den weit in die deutsche Verfassungsgeschichte zurückreichenden, seit der Paulskirchenverfassung von 1849 in allen deutschen Verfassungen enthaltenen Vorgängernormen des Art. 33 Abs. 1 GG über das sogenannte gemeinsame Indigenat, untersucht die Autorin Aussagegehalt und Bedeutung der heute weitgehend unbeachteten Verfassungsnorm des Art. 33 Abs. 1 GG und veranschaulicht ihre dogmatischen Ergebnisse abschließend an praktischen Anwendungsbeispielen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Das gemeinsame Indigenat in der Deutschen Verfassungsgeschichte (seit der Paulskirchenverfassung von 1849) - Aussagegehalt und Bedeutung von Art. 33 Abs. 1 GG (u.a.: Begriff der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten; das durch Art. 33 Abs. 1 GG untersagte Differenzierungskriterium, insbesondere Klärung des Begriffs "Landesangehörigkeit" und die Frage einer ausnahmsweise hiernach zulässigen Differenzierung) - Art. 33 Abs. 1 GG in der Rechtspraxis (ausgewählte Anwendungsbeispiele; Analyse bundesverfassungsgerichtlicher Streitigkeiten).
(Author portrait)
Die Autorin: Ulrike Pfütze wurde 1965 in Marburg/Lahn geboren. Nach dem Studium an der Universität Marburg und erstem juristischem Staatsexamen 1990 war sie über zwei Jahre wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für öffentliches Recht der Universität Marburg bei Professor Dr. Bodo Pieroth. Anschließend Referendariat im OLG Bezirk Frankfurt/Main, währenddessen Nebentätigkeit in Marburger Rechtsanwaltskanzleien. 1995 zweites juristisches Staatsexamen.

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