Description
(Text)
Der Umweltschutzgedanke kann den Inhalt privatrechtlicher Verträge positiv beeinflussen. Zur Durchsetzung entsprechender schuldrechtlicher Verträge sind aber zusätzliche Schutzvereinbarungen empfehlenswert. Im Rahmen dinglicher Verträge bestehen solche Durchsetzungsschwierigkeiten nicht. Sie sind zur vertraglichen Fixierung von Umweltinteressen besonders empfehlenswert. Gesichtspunkte des Umweltschutzes können auch als Schranke umweltschädlicher Verträge in Betracht kommen, etwa in Gestalt gesetzlicher Verbote oder Generalklauseln. Dadurch werden öffentlich-rechtliche Umweltschutzvorschriften und gesellschaftliche Wertungen in den Bereich des Vertragsrechts übernommen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind hierbei jedoch die gesetzgeberischen Wertungen und das Schutzbedürfnis der Parteien.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Umweltschutz als Inhalt schuldrechtlicher Verträge - Durchsetzung vertraglicher Ansprüche zum Schutz der Umwelt - Umweltschutz als Inhalt sachenrechtlicher Verträge - Inhaltsänderungen und Beschränkungen privatrechtlicher Verträge im Hinblick auf Umweltgesichtspunkte.
(Author portrait)
Der Autor: Klaus Fritz wurde 1969 in Aachen geboren und studierte von 1989-1993 Rechtswissenschaften an der Universität Trier. Von 1991 bis 1993 war er als wissenschaftliche Hilfskraft, von 1993 bis 1995 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier tätig. Seit 1995 ist er Rechtsreferendar beim Oberlandesgericht Köln.