Description
(Text)
Vornehmlich bei den Verkehrsstraftaten ( 315 ff. StGB), aber auch bei den anderen konkreten Gefährdungsdelikten des 27. und 28. Abschnitts des StGB, hält sich in der Rechtsprechung und der Literatur die These, daß der an der konkreten Gefährdung seiner eigenen Rechtsgüter Beteiligte vom Strafschutz des entsprechenden konkreten Gefährdungsdeliktes ausgeschlossen sei. Dies überzeugt nicht. Es gibt im Strafrecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der Tatbeteiligte allein wegen seiner Beteiligung nicht geschützt ist. Die konkreten Gefährdungsdelikte des 27. und 28. Abschnitts des StGB weisen keine Besonderheiten auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen können. Kommt es zu einer Gefährdung des Tatbeteiligten, so ist für die Frage des Strafschutzes allein entscheidend, ob eine Einwilligung des Beteiligten vorliegt.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Entwicklung der These, vom Strafschutz werde der an der konkreten Gefährdung Beteiligte ausgenommen - Feststellung, daß grundsätzlich jeder, auch der Tatbeteiligte, vom Schutz des Strafrechts erfaßt wird - Rechtsgut der 315 ff. StGB - "Einverständliche Fremdgefährdung" und Einwilligung - Einwilligung und Lebensgefährdung.
(Author portrait)
Der Autor: Axel Schmädicke wurde 1967 in Flensburg geboren. 1990 begann er das Studium der Rechtswissenschaften in Kiel, welches er 1995 mit dem ersten Staatsexamen abschloß. 1992 absolvierte er ein Auslandssemester an der University of Surrey/Guildford, England. 1996 nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst im Landgerichtsbezirk Lübeck auf.