Description
(Text)
Die objektiven Voraussetzungen des "Bestimmens" gemäß 26 StGB sind streitig. Ihre Klärung ist wegen der tätergleichen Bestrafung des Anstifters dringlich. Dies gilt besonders für die Konstellation des Arrangierens einer Sachlage, die einen anderen zur Begehung einer Straftat anreizt. Die dafür notwendige Präzisierung des Strafgrundes der Anstiftung ermöglicht die Lehre von der objektiven Zurechnung. Ihr zufolge entfalten Tatsachenarrangements den erforderlichen objektiven Sinn einer Aufforderung zur Tat nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Darstellung, Kritik und Fortentwicklung des Meinungsstandes zu den objektiven Voraussetzungen des "Bestimmens" gemäß 26 StGB - Grund und Grenzen der objektiven Zurechenbarkeit von Anstiftungshandlungen am Beispiel sogenannter Tatsachenarrangements.
(Author portrait)
Der Autor: Jörg Christmann studierte von 1989 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Dort war er von 1994 bis 1997 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsphilosophie bei Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl. Im Juni 1997 hat er das Referendariat in Düsseldorf begonnen.