Description
(Text)
Ob sich jemand der Beihilfe schuldig gemacht hat, ist im wesentlichen eine Frage der strafrechtlichen Zurechnung. Kausalität und Risikoerhöhung sind dabei nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingungen. Darüber hinaus kommt es darauf an, das für das geschützte Rechtsgut konkret gesetzte Risiko in qualitativer und quantitativer Hinsicht nach einer bestimmten Methodik individuell zu bewerten. Das äußere Erscheinungsbild der Handlung, etwa "neutral" oder "berufstypisch", hat dabei allenfalls indizielle Bedeutung. Die Straffreiheit eines Rechtsanwalts, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die Straftat eines anderen fördert, kann sich außerhalb der tatbestandlichen Zurechnung unter bestimmten Umständen auch aufgrund einer berufsrechtlichen Rechtfertigung ergeben.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Kausalität der Beihilfe - Sozialadäquanz - Risikoqualifizierung (erlaubtes Risiko) - Risikoquantifizierung (Geringfügigkeit) - Abgrenzung von Verantwortungsbereichen, Regreßverbot, Vertrauensgrundsatz, Solidarisierung - Anwaltstätigkeiten: Rechtsauskunft, -beratung, Vertragsgestaltung.
(Author portrait)
Der Autor: Stefan Rogat wurde 1968 in Recklinghausen geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Bochum und Passau arbeitete er von 1993 bis 1996 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht sowie Kriminologie von Prof. Dr. Werner Beulke in Passau. Seit 1995 ist er Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts München



