Description
(Text)
Werden Dritte durch Unternehmen geschädigt, so rückt bei angespannter Finanzlage des Unternehmensträgers immer öfter die unmittelbare Außenhaftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern in den Blick. Die Arbeit untersucht, inwieweit Mitglieder körperschaftlicher Leitungsorgane Dritten gegenüber deliktsrechtlich haften. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Organmitgliedschaft grundsätzlich keine besonderen deliktsrechtlichen Pflichten gegenüber Dritten begründet. Eine Sonderstellung kommt insofern nur der Konkursantragspflicht zu. Die Entstehung deliktischer Pflichten folgt vielmehr allgemeinen deliktsrechtlichen Wertungen. Die Be- und Anstellung der Organmitglieder allein reicht nicht aus, eine Übernahmehaftung, bezogen auf Pflichten der Körperschaft, zu begründen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Geschäftsführer- und Vorstandshaftung aufgrund deliktischer Jedermannspflichten aus 823 I, 826, 830 I, II BGB - Haftung aufgrund besonderer Schutzpflichten gemäß 823 II BGB - Besondere Verkehrs- oder Garantenpflichten aus 831 II, 823 I BGB: Entstehungstatbestände deliktischer Verkehrspflichten, Übernahmehaftung aus 831 II BGB, von der Körperschaft abgeleitete und originäre Pflichten der Leitungsorganmitglieder.
(Author portrait)
Der Autor: Michael Rottkemper, geboren 1965 in Rheda. Studium der Rechtswissenschaften in Marburg. 1991 Erstes Juristisches Staatsexamen. 1992 wissenschaftlicher Assistent am Institut für Genossenschaftswesen an der Universität Marburg. 1992 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Marburg. Seit 1995 Rechtsreferendar am Landgericht Bochum; 1996 Promotion.



