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Description
(Text)
Werbungskosten fallen für gewöhnlich während der Phase an, in der der Steuerpflichtige Einnahmen erwirtschaftet. Es gibt jedoch auch Fallgruppen, bei denen Aufwendungen erst im nachhinein entstehen. Sind solche Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig? Dies ist die zentrale Frage der Untersuchung. Der Bundesfinanzhof läßt Schuldzinsen für zurückbehaltene Verbindlichkeiten aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Zinsen, die Vermieter für ein Darlehen nach Veräußerung des Mietgrundstücks zahlen, sollen nach höchstrichterlicher Ansicht nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. Der Bundesfinanzhof differenziert also zwischen nachträglichen Betriebsausgaben und nachträglichen Werbungskosten und gelangt bei vergleichbaren Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Rechtsprechung ist hoch umstritten.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Nachverausgabte und nachträglich entstandene Werbungskosten - Die unvollkommene Werbungskostendefinition des 9 Abs. 1 Satz 1 EStG - Rechtsgrundlage für den Werbungskostenabzug nachträglicher Aufwendungen - Nachträgliche Werbungskosten bei den einzelnen Überschußeinkunftsarten - Schuldzinsenabzug für zurückbehaltene Verbindlichkeiten.
(Author portrait)
Der Autor: Steffen Gregor Rauch wurde 1964 in Wiesloch, Kurpfalz geboren. Er studierte Rechtswissenschaft in Heidelberg, legte 1990 die erste juristische Staatsprüfung und 1993 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Seit 1993 arbeitet Steffen Gregor Rauch zunächst als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, dann als Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Steuerrecht der Ruhr-Universität Bochum. Er promovierte 1996.



