Paragraph 5a UWG - Irreführung durch Unterlassen - Ein neuer Tatbestand im UWG (Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz 182) (2012. 312 S. 210 mm)

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Paragraph 5a UWG - Irreführung durch Unterlassen - Ein neuer Tatbestand im UWG (Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz 182) (2012. 312 S. 210 mm)

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  • 製本 Hardcover:ハードカバー版
  • 商品コード 9783452277329

Description


(Short description)
Diese Dissertation möchte eine Hilfe für die Auslegung und Anwendung des
5a UWG bieten. Neben einer Analyse der ersten zu
5a UWG ergangenen Rechtsprechung widmet sich die Verfasserin daher vielen– und teilweise noch völlig ungeklärten – Auslegungsfragen in Zusammenhang mit
5a UWG.

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist mit
5a UWG ein dogmatisch und inhaltlich völlig neuer Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen in das UWG aufgenommen worden. Während
5a Abs. 1 UWG der früheren Regelung der Irreführung durch Unterlassen in
5 Abs. 2 S. 2 UWG 2004 entspricht, werden in den Absätzen 2 bis 4 des
5a UWG die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) umgesetzt. Art. 7 UGP-RL normiert echte Informationspflichten und erfordert deswegen eine Abkehr vom bisherigen Verständnis des Tatbestandes der Irreführung durch Unterlassen als reines Irreführungsverbot.

Die Verfasserin wendet sich daher zunächst ausführlich dem Regelungsgehalt des Art. 7 UGP-RL zu. Ausgehend von den dort normierten unionsrechtlichen Vorgaben werden die einzelnen Absätze des
5a UWG erläutert. Besonderes Augenmerk legt die Verfasserin dabei auf die Auslegung der für das Verständnis von
5a Abs. 2 – Abs. 4 UWG zentralen Begriffe der "wesentlichen" Information sowie des "Vorenthaltens" der Information. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Information "vorenthalten" wurde, spielt insbesondere die in Art. 7 Abs. 3 UGP-RL normierte Medienklausel eine Rolle. Die Verfasserin zeigt daher auf, welche Möglichkeiten die Medienklausel für die Informationsbereitstellung in unterschiedlichen Medien eröffnet und welche Grenzen die Regelung setzt.

Da die in
5a UWG normierten Informationspflichten zu einer erheblichen Anzahl bereits existierender Informationspflichten hinzukommen, wird die Arbeit durch eine Beschäftigung mit der Frage, wie sich
5a UWG in das System bereits existierender Informationspflichten einfügt, abgerundet.

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