Description
(Short description)
Die Zwangsvollstreckung gegen prozessunfähige Schuldner gilt als vermintes Gelände. Besondere Schwierigkeiten wirft die Zwangsvollstreckung gegen Prozessunfähige auf, soweit sie auf die Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung gerichtet ist. Die Arbeit untersucht die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung in diesen Fällen. Bei der Entwicklung von Lösungsansätzen müssen Gläubiger- und Schuldnerinteressen in einen Ausgleich gebracht werden, der die beiderseitigen Interessen berücksichtigt.
(Text)
Die Zwangsvollstreckung gegen prozessunfähige Schuldner gilt als vermintes Gelände. Besondere Schwierigkeiten wirft die Zwangsvollstreckung gegen Prozessunfähige auf, soweit sie auf die Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung gerichtet ist. Ziel der Zwangsvollstreckung ist in diesen Fällen, den Schuldner durch die Androhung von Rechtsnachteilen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Die Arbeit untersucht die Schwierigkeiten, die sich in diesen Fällen der Zwangsvollstreckung ergeben können. Eine zentrale Herausforderung besteht dabei im Interessenausgleich zwischen dem Recht des Vollstreckungsgläubigers auf eine effektive Vollstreckung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs des prozessunfähigen Schuldners. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versucht die Arbeit, Lösungswege aufzuzeigen, die die beiderseitigen Interessen in Ausgleich bringen.
(Table of content)
A. EinleitungB. Prozessfähigkeit als VollstreckungsvoraussetzungProzessfähigkeit als Verfahrenshindernis - Bedeutung der Prozessfähigkeit für die ZwangsvollstreckungC. Die Willensbeugung in der Zwangsvollstreckung im Falle prozessunfähiger SchuldnerProblemstellung - Durchführung der Zwangsvollstreckung nach 888 ZPO und 890 ZPO im Falle der Prozessunfähigkeit des Schuldners - Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen VersicherungD. Die Vertretung durch gewillkürte Vertreter, insbesondere durch einen VorsorgebevollmächtigtenVertretung durch gewillkürte Vertreter im Prozess - Die Stellung des Vorsorgebevollmächtigten in der Zwangsvollstreckung - Der Vorsorgebevollmächtigte als Adressat von ZwangsmittelnE. Schlussbetrachtung und Thesen
(Text)
»Enforcement of Behavioural Obligations Against Legally Incapacitated Persons«: Under German law, enforcement proceedings may also be used to compel the performance of an act or the omission of certain conduct. This study highlights the difficulties that may arise in such enforcement proceedings when the debtor lacks procedural capacity. While developing possible solutions, the interests of both creditors and debtors must be balanced in a manner that duly takes account of the concerns of each side.
(Author portrait)
Peter Golo Fischer studied law at the University of Passau. In 2022, he passed the First State Examination in Law. Thereafter, he worked as a research assistant at the Chair of Civil Law and Civil Procedure at the University of Passau under Professor Dr. Markus Würdinger. Since April 2025, he has been a legal trainee at the Higher Regional Court of Munich.



