Description
(Short description)
Die sog. Rückverkündung wird bislang von der Rechtsprechung einsilbig als unzulässig abgelehnt. Sie bezeichnet die Streitverkündung, mit der der Streitverkündete den Streit an den Streitverkünder, d.h. denjenigen »zurückverkündet«, der ihm den Streit ursprünglich verkündet hat, um sich zu seinen Gunsten auf die Interventionswirkung berufen zu können. Die Arbeit leistet eine grundlegende Prüfung der Voraussetzungen von 72 ZPO sowie deren analoger Anwendung auf den Fall der Rückverkündung.
(Text)
Dritter kann nicht sein, wer als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist. So lässt sich die Begründung zusammenfassen, mit der die obergerichtliche Rechtsprechung die sog. Rückverkündung bislang einsilbig für unzulässig erklärt. Die Rückverkündung bezeichnet die Streitverkündung, mit der der Streitverkündete den Streit an den Streitverkünder, d.h. denjenigen »zurückverkündet«, der ihm den Streit ursprünglich verkündet hat, um sich zu seinen Gunsten auf die Interventionswirkung berufen zu können.
Geleitet von der Frage der Zulässigkeit der Rückverkündung beschäftigt die Arbeit sich ausführlich mit der - bislang nur unzureichend definierten - Voraussetzung des Begriffs des »Dritten« i.S.v. 72 Abs. 1 ZPO. Die Autorin entwickelt anhand der - zu anderen Fallgruppen - vorhandenen Rechtsprechung eine allgemeingültige, eigenständige Definition des Dritten, bevor sie die Voraussetzungen von 72 ZPO sowie deren analoge Anwendung auf den Fall der Rückverkündung prüft.
(Table of content)
Erster TeilEinleitung - Die Auslegungsmaßstäbe im Zivilprozessrecht - Die Voraussetzungen der Streitverkündung - Die Folgen der Streitverkündung - Sonderkonstellationen - Die KostenfrageZweiter TeilDer Rückverkünder als Streitverkündungsberechtigter? - Der Streitverkündungsgrund im Rahmen der Rückverkündung - Dritter ist, wer nicht Partei des Rechtsstreits ist? - Auslegung des Begriffs »Dritter« anhand juristischer Auslegungsmethoden - Der Rückverkündete als Dritter?Dritter TeilAnaloge Anwendung im Falle der auf die originäre Streitverkündung folgenden Rückverkündung? - Zustellung der Streitverkündungsschrift im Falle der RückverkündungVierter TeilFazit
(Text)
»The Admissibility of Counter-Third-Party-Notice«: To date, counter-third-party-notice ('Rückverkündung') has been rejected by the courts as inadmissible. It refers to the third-party-notice whereby the party whom is notified counter-notifies the party who previously notified itself, in order to be able to invoke the legal effects of third-party-notice in its favor. This paper provides a fundamental examination of the requirements of Section 72 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) and their analogous application to the case of counter-third-party-notice ('Rückverkündung').
(Author portrait)
Franziska Jordan studied politics & law (BA) as well as law at the University of Münster. From 2019 to 2021, she was a legal trainee at the Hanseatic Higher Regional Court in Hamburg. From 2021 to 2024, she worked as a research assistant in the field of conflict resolution and IPT at international commercial law firms. During this time, she wrote her dissertation entitled »The Admissibility of Counter-Third-Party-Notice«. Since 2024, she has been working as a lawyer specializing in commercial litigation at a commercial law firm in Hamburg.



