Description
(Short description)
Wird der Adressat einer öffentlich-rechtlichen Abrissverfügung verpflichtet, ein Gebäude abzureißen, an dem ein Dritter zivilrechtlich berechtigt ist, kommt es zu einer Kollision der Abrissverpflichtung des Verfügungsadressaten und den entgegenstehenden Rechten des Dritten. Ziel der vorliegenden Arbeit war es, herauszufinden, welche Rechtsfolgen eine solche Abrissverfügung nach sich zieht und ob zur Verhinderung dieser Rechtsfolgen eine Duldungsverfügung an den Dritten ergehen muss.
(Text)
Wird der Adressat einer öffentlich-rechtlichen Abrissverfügung verpflichtet, ein Gebäude abzureißen, an dem ein Dritter zivilrechtlich berechtigt ist, kommt es zu einer Kollision der Abrissverpflichtung des Verfügungsadressaten einerseits und den entgegenstehenden Rechten des Dritten andererseits. Nach einer in der Rechtsprechung und großen Teilen der Literatur noch vorherrschenden Meinung folgt aus dieser Kollision, dass der Abrissverfügung wegen der Rechtspositionen des Dritten ein Vollstreckungshindernis entgegenstehe. Dieses Vollstreckungshindernis müsse durch den Erlass einer sogenannten Duldungsverfügung ausgeräumt werden. Ziel der vorliegenden Arbeit war es, herauszufinden, welche Rechtsfolgen eine behördliche Verfügung tatsächlich nach sich zieht, die ihren Adressaten zum Abriss eines Gebäudes verpflichtet, an dem ein Dritter zivilrechtlich berechtigt ist und ob zur Verhinderung dieser Rechtsfolgen eine Duldungsverfügung an den Dritten ergehen muss.
(Table of content)
1. EinführungAusgangspunkt - Die Problemkonstellation(en) - Rechtliche Grundlagen2. Die Verpflichtungskonstellation in der ersten Fallvariante: Der aus dem Eigentum (mit-)berechtigte DritteKonsequenzen für die Abrissverfügung aus der Kollision von öffentlich-rechtlicher Verpflichtung und zivilrechtlicher Nichtberechtigung - Prüfung der Konsequenzen für die Abrissverfügung - wegen der entgegenstehenden Eigentumsposition eines Dritten - Die Duldungsverfügung - Ergebnis zur ersten Fallvariante: Entgegenstehende Rechte eines dinglich Berechtigten3. Die Verpflichtungskonstellation in der zweiten Fallvariante: Der obligatorisch (und besitzrechtlich) berechtigte DrittePrüfung der Konsequenzen für die Abrissverfügung - wegen der entgegenstehenden obligatorischen Rechte eines Dritten - Notwendigkeit und Voraussetzungen einer Duldungsverfügung - Ergebnis zur zweiten Fallvariante: Entgegenstehende Rechte eines obligatorisch berechtigten Besitzers4. Gesamtergebnis
(Text)
»Demolition at the Expense of Third Parties. The Consequences of the Security Law Obligation of a Person without Sufficient Civil Law Rights, Using the Example of a Demolition Order and the Necessity of a So-Called Toleration Order«: If the addressee of a public-law demolition order is required to demolish a building to which a third party has a civil-law right, a conflict arises between the addressee's obligation to demolish and the conflicting rights of the third party. The aim of this study was to determine the legal consequences of such a demolition order and whether a toleration order must be issued to the third party to prevent these legal consequences.
(Author portrait)
Lorenz Summerer studied law at the FAU Erlangen-Nuremberg from 2012 to 2017 and completed his legal traineeship at the Higher Regional Court of Nuremberg from 2017 to 2019. During his studies and legal traineeship, as well as after his second state examination in law, he worked in the academic field at the FAU Erlangen-Nuremberg until May 2020. Since June 2020, he has held various positions in the administrative service of the Bavarian Police. In addition, he has been involved in legal trainee training part-time since 2024.