Description
(Short description)
Die Arbeit setzt sich mit den Kriterien für die direkte und die analoge Anwendbarkeit von 16 II StGB auseinander. Dabei wird aufgezeigt, dass die Bedeutung von 16 II StGB vor allem auch in dessen Analogiefähigkeit liegt und die Wertung des 16 II StGB trotz seines begrenzten direkten Anwendungsbereichs dogmatisch gleichberechtigt neben die des praktisch relevanteren 16 I StGB tritt.
(Text)
16 II StGB blieb in der allgemeinen Irrtumslehre lange weitgehend unbeachtet. Durch einen Beschluss vom 19.10.2022 hat der Bundesgerichtshof die Norm nun wieder in den Fokus gerückt und entschieden, dass »milderes Gesetz« im Sinne von 16 II StGB nur eine privilegierende lex specialis sein könne. Im ersten Teil der Arbeit wird der direkte Anwendungsbereich der Norm analysiert und der Auffassung des Bundesgerichtshofes eine rein materiell-unrechtsbasierte Auslegung des Begriffes des »milderen Gesetzes« gegenübergestellt. Aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen werden im zweiten Teil der Arbeit Kriterien für die analoge Anwendbarkeit der Norm entwickelt. Die Analogiefähigkeit der Norm wird dabei insbesondere auf Strafzumessungsebene relevant. Im Zuge der dogmatischen Analyse wird aufgezeigt, dass die Wertung des 16 II StGB trotz seines begrenzten direkten Anwendungsbereichs dogmatisch gleichberechtigt neben die des praktisch bedeutsameren 16 I StGB tritt.
(Table of content)
1. Direkter AnwendungsbereichBegriffsbestimmungen - Rechtslage vor Einführung des 16 II StGB - Der Anwendungsbereich der eingeführten gesetzlichen Regelung: Bestimmung des »milderen Gesetzes« i.S.d. 16 II StGB2. Analoge Anwendbarkeit des 16 II StGBAnaloge Anwendbarkeit des 16 II StGB auf minder schwere Fälle und Ausschlussgründe für besonders schwere Fälle - Persönliche Strafausschließungsgründe - Prozessvoraussetzungen, Straffreierklärung, Absehen von StrafeAusblick: 16 II und der Erlaubnistatbestandsirrtum
(Text)
»The Direct and Analogous Scope of Application of 16 II StGB«: This thesis examines the criteria for both the direct and analogous scope of application of 16 II of the German Criminal Code (StGB). It demonstrates that despite its limited practical relevance in terms of direct applicability, the normative weight of 16 II StGB stands doctrinally on equal footing with the more practically significant 16 I StGB.
(Author portrait)
Christine Götz completed her law studies at the University of Potsdam and the Université Paris Nanterre, obtaining the French Licence de Droit and the first state examination in law. Following her studies, she worked as a research assistant at the University of Potsdam while writing her doctoral thesis under the supervision of Prof. Dr. Anna H. Albrecht. She is currently completing her legal traineeship (Referendariat) at the Berlin Court of Appeal (Kammergericht).