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Description
(Short description)
Die Studie befasst sich mit der Organisation des Familienvermögens in der liechtensteinischen Fürstenfamilie. Anders als bei anderen Familien handelt es sich bei dem Fürstlichen Haus um eine juristische Person, die aufgrund ihrer Hausautonomie privatrechtliche Regeln für die Hausmitglieder setzen kann. Basis für diese besondere privatrechtliche Stellung ist ein Privatfürstenrecht, das im deutschen Rechtskreis Staat, Wirtschaft und Gesellschaft bis zur Abschaffung der Monarchien am Anfang des 20. Jahrhunderts prägte. Es hat in Liechtenstein allen historischen Umbrüchen zum Trotz bis heute überlebt - auch dank einer dualistischen Verfassung, die monarchische Wurzeln bewahrt und mit kraftvollen (direkt)demokratischen Elementen kombiniert.
(Text)
Familien sind soziale Gruppen, aber keine rechtlichen Gebilde mit wechselndem Mitgliederbestand. Eine Ausnahme bildet das Fürstliche Haus Liechtenstein, das bis heute nicht nur generationenübergreifend das Vermögen einer Familie bindet, sondern auch in Staat und Verfassung des Fürstentums Liechtenstein eine wichtige Stellung einnimmt. Das Fürstliche Haus leitet seine Rechtspersönlichkeit und privatrechtliche Regelungsbefugnis kraft Hausautonomie nicht aus bürgerlichem Recht ab, sondern aus Privatfürstenrecht - einem weitgehend in Vergessenheit geratenen Gebiet des Privatrechts, das im deutschen Rechtskreis Staat, Wirtschaft und Gesellschaft bis zur Abschaffung der Monarchien am Anfang des 20. Jahrhunderts geprägt hat. Die Studie von Anatol Dutta zeigt, dass dieses Privatfürstenrecht in Liechtenstein, eine der kleinsten Rechtsordnungen der Welt, allen historischen Umbrüchen zum Trotz überlebt hat - auch dank einer dualistischen Verfassung, die monarchische Wurzeln bewahrt und mit kraftvollen (direkt)demokratischen Elementen kombiniert, welche unter anderem die Hoheit über die Staatsform in letzter Instanz dem Volk zuweisen. Der Fokus der Untersuchung liegt auf der generationenübergreifenden Organisation des Hausvermögens und den familienvermögensrechtlichen Regeln für die Hausmitglieder. Hierzu wird die einschlägige Praxis im Fürstlichen Haus aus mehr als vier Jahrhunderten analysiert. Einige der älteren Rechtsakte dokumentiert eine Quellenedition mit Anmerkungen von Arthur Stögmann.
(Table of content)
I. Die familienvermögensbezogene Praxis im Fürstlichen Haus - ein AbrissII. Grundlage für ein familienvermögensbezogenes HausrechtDas ungeschriebene Privatfürstenrecht seit dem Ende des Alten Reichs: Allgemeines - Die (familienvermögensbezogene) Hausautonomie als vorrangige Quelle eines Hausrechts - Subsidiär: Das gemeine Privatfürstenrecht und das bürgerliche Familienvermögensrecht - Ausübung der (familienvermögensbezogenen) HausautonomieIII. Die für ein Hausrecht des Fürstlichen Hauses einschlägige RechtsordnungLiechtenstein: Partikularisierung des Privatfürstenrechts mit dem Erlöschen des Heiligen Römischen Reichs - Status des Fürstlichen Hauses nach liechtensteinischem Privatfürstenrecht - Irrelevanz des österreichischen PrivatfürstenrechtsIV. Fortbestand des Privatfürstenrechts im liechtensteinischen RechtKeine Aufhebung oder Modifikation durch einfaches Gesetz - Keine Beschränkung durch Konstitutionalisierung der Monarchie - Keine Beschränkung durch Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention - Hypothetisch: Auswirkungen eines Verlusts der Stellung als LandesfürstV. Eckpunkte des geltenden hausrechtlichen FamilienvermögensrechtsVorbemerkung - Das Grundprinzip: Kontinuität des Familienvermögens durch Anerbfolge nach dem Primogeniturprinzip mit beschränkter Vermögensteilhabe der Familienmitglieder - Umsetzung und Ausgestaltung des Grundprinzips - Verbleibende Rolle des allgemeinen FamilienvermögensrechtsVI. Das Familienvermögen des Fürstlichen Hauses im Internationalen PrivatrechtAus liechtensteinischer Sicht - Aus ausländischer Sicht



