Description
Die Arbeit unterzieht 136 Abs. 4 StPO einer eingehenden Analyse und untersucht, wie die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen in das gegenwärtige Strafverfahrenskonzept integriert werden kann. Zudem arbeitet sie bestehende dogmatische Problemfelder und praktische Anwendungsdefizite heraus und entwickelt Kriterien für deren praktische Handhabung. Schließlich stellt die Arbeit Leitlinien für die diesbezüglich notwendige Fortentwicklung des Rechts auf. »The Audiovisual Recording of the Interrogation of the Accused in Preliminary Proceedings Pursuant to Section 136 (4) StPO. A Contribution to Establishing the Truth in Criminal Proceedings«: The paper analyzes Section 136 (4) of the German Code of Criminal Procedure in detail and examines how the audiovisual recording of interrogations of suspects can be integrated into the current concept of criminal proceedings. It also identifies existing dogmatic problem areas and practical application deficits and develops criteria for their practical handling. Finally, the work provides guidelines for the necessary further development of the law in this regard. Einführung1. Entwicklung der Gesetzgebung bis zur Neuregelung des 136 Abs. 4 stopp2. Die Entstehungsgeschichte des 136 Abs. 4 stopp3. Chancen und Risiken der audiovisuellen Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung im Lichte der Wahrheitsfindung4. Die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung gemäß 136 Abs. 4 stopp5. Zur Notwendigkeit der Ausweitung der AufzeichnungspflichtSchlussbetrachtung und Ausblick Jannik Ziesmer studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Im Schwerpunkt studierte er Kriminalwissenschaften und wurde nach seinem Ersten Staatsexamen im Juni 2020 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht von Prof. Dr. Andreas Hoyer. Von Juni 2022 bis Juni 2024 absolvierte Jannik Ziesmer sein Referendariat im Landgerichtsbezirk Kiel. »Es gelingt dem Verfasser mit guten Argumenten, den Leser von der Überlegenheit der audiovisuellen Aufzeichnung zu überzeugen. Mit der wohlbegründeten Forderung nach einer Ausweitung der bereits bestehenden Aufzeichnungspflicht wird die Arbeit ihrem erklärten Ziel gerecht, einen Beitrag ad legem ferendam zu leisten. Daneben ist die Arbeit aber auch für die Praxis, also de lege lata, besonders wertvoll. Sie zeigt, dass eine qualifizierte Verteidigung schon heute auf de Aufzeichnung der (frühen) Erstvernehmung des Beschuldigten bestehen kann, wenn nicht sogar muss.« Prof. Dr. Werner Leitner, in: Strafverteidiger, 1/2026



