Description
Willigt ein Patient auf einer für ihn hinreichenden Informationsgrundlage in eine medizinische Maßnahme ein, wird die Maßnahme von der tatsächlichen Einwilligung gerechtfertigt, auch wenn der aufklärende Arzt bei Beschaffung der Informationsgrundlage seiner Aufklärungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die Informationsgrundlage für den Patienten ist hinreichend belegt, wenn er bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hat. »Hypothetical consent with special consideration of living organ donation«: If a patient consents to a medical measure on the basis of sufficient information, the measure is justified by the actual consent, even if the doctor providing the information did not fully comply with his duty to inform the patient. It is proven that the information basis is sufficient for the patient if it is proven that the patient would have consented even if he had been properly informed. 1. EinleitungGegenstand und Ziel der Forschung - Aufbau der Arbeit und Anmerkung zur Zitierweise von Gerichtsurteilen - Dogmatischer Hintergrund des Themas - Feststellbarkeit der hypothetischen Willensentscheidung2. Anforderungen an eine ordnungsgemäße AufklärungEinführung - Sinn und Zweck der ärztlichen Aufklärung - Umfang der Aufklärung - Rechtzeitigkeit der Aufklärung - Aufklärung bei Lebendorganspende3. Entwicklung des Institutes der hypothetischen Einwilligung: Einführung - VorgeschichteDie hypothetische Entscheidung des Patienten in der Rechtsprechung des Reichsgerichts - Von der Zurückhaltung zur grundsätzlichen Anerkennung der hypothetischen Einwilligung (1950er Jahre) - »Wurzeln« der Grundpfeiler des Institutes der hypothetischen Einwilligung - Hypothetische Einwilligung und echter Entscheidungskonflikt - Patientenrechtsgesetz und die Entwicklung danach - Zwischenbilanz - Atypische Konstellationen bei der Prüfung der hypothetischen Einwilligung4. Hypothetische Einwilligung bei LebendorganspendeUrteile zur Lebendorganspende - Einwand hypothetischer Einwilligung bei Lebendorganspende - Unanwendbarkeit des Einwands hypothetischer Einwilligung bei Lebendorganspende - Unerheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Bereich der Lebendorganspende5. Hypothetische Einwilligung und rechtmäßiges AlternativverhaltenEinwand rechtmäßigen Alternativverhaltens - Herrschende Meinung und Gegenansicht - Wirkungsweisen des Schutzzwecks der Norm - Strukturen der Einwände - Rechtmäßiges Alternativ- Unterlassen? - Vertragliche und deliktische Arzthaftung6. Dogmatische Einordnung des Einwands hypothetischer EinwilligungFehlende Ursächlichkeit zwischen Aufklärungsfehler und Einwilligung - Einwand sui generis - Die tatsächliche Einwilligung - Anwendung der hypothetischen Einwilligung auf Lebendorganspende - Anwendung der hypothetischen Einwilligung in anderen Fällen7. Wesentliche Ergebnisse Zhuchen Gu, LL.M., completed her Master's degree at the Philipps University of Marburg and then her doctorate at the Ludwig Maximilian University of Munich.



